Fernschule für Tontechnik & Musikproduktion

Internationales Urheberrecht – USA und Deutschland im Vergleich 

Stehen Urhebern auf der ganzen Welt die gleichen Rechte zu? Ist das Urheberrecht in Deutschland mit dem amerikanischen Copyright Law vergleichbar? Im Zeitalter von Internet und Globalisierung stellt sich die Frage nach einem universellen Urheberrecht um so mehr. Der weltweite Austausch von Informationen in Form von Texten, Bildern, Tönen und anderen Werken ist immerhin die Kernidee des World Wide Webs.

Es gibt allerdings keine internationale Urheberrechtsordnung, nur internationale Urheberrechtsverträge. Möchte man also wissen, wo Urheber welche Rechte haben, lohnt sich ein Blick in die internationalen Urheberrechtsabkommen der Länder und deren Entwicklung. Anschließend können wir amerikanisches und deutsches Urheberrecht miteinander vergleichen. Außerdem erfährst du, unter welchen Umständen fremde Werke ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden dürfen.

Berner Übereinkunft (Berne Convention, 1886)

Zunächst zum Ursprung aller internationalen Urheberrechtsabkommen, der Berner Übereinkunft aus dem Jahr 1886. Zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst schlossen zehn Staaten, darunter auch Deutschland, den ersten “internationalen Urheberrechtsvertrag”.

Gemeinsam vereinbarte man erstmals, dass jeder Mitgliedsstaat den Schutz an Werken von Bürgern anderer Vertragspartner genauso anerkennen muss wie den Schutz von Werken der eigenen Bürger. Zudem wurde eine Schutzdauer von mindestens 50 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus beschlossen, die Mitglieder freiwillig verlängern durften. Im Jahr 1989, also über hundert Jahre später, unterzeichnete auch die USA die Berner Übereinkunft. Der mittlerweile revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) sind aktuell 181 Staaten beigetreten.

Drei Grundprinzipien der Berner Übereinkunft:

  1. Automatischer Schutz ohne Registrierung
  2. Ausländische Urheber haben innerhalb der Vertragsstaaten den gleichen Schutz wie einheimische Urheber
  3. Mindestschutzstandards für den Schutz von Urheberrechten in allen Vertragsstaaten
Die Unterzeichner der Berner Übereinkunft. Copyright: Wikimedia Commons https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/

Universal Copyright Convention (1955)

Die Universal Copyright Convention wurde als Alternative zur Berner Übereinkunft von der UNESCO (Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation) entwickelt. Aufgrund der geringeren Anforderungen an den Urheberschutz war es für viele Länder attraktiver, nur Teil der UCC zu werden. Bevor die Vereinigten Staaten der Berner Übereinkunft beitraten, waren sie daher auch nur Mitglied der UCC. Problematisch für USA war damals vor allem, dass die Berner Übereinkunft einen Urheberrechtsschutz eines Werkes ohne Registrierung oder Aufnahme eines Urheberrechtsvermerks vorsah. Gemäß dem damaligen Recht der Vereinigten Staaten musste aber jedes Werk zunächst registriert werden, um es schützen zu lassen. Erst nach einer wesentlichen Änderung des amerikanischen Urheberrechtsgesetz konnte Amerika der Berner Übereinkunft beitreten.  

TRIPS (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, 1995)

Vor allem die UCC hat mittlerweile an Bedeutung verloren, weil fast alle Mitglieder auch der Welthandelsorganisation (WTO) angehören und diese eine Unterzeichnung des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vorsieht.  

Besondere Relevanz erlangt das Abkommen durch den Grundsatz der Inländerbehandlung. Hiernach müssen Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten grundsätzlich die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber besitzen. Ein Amerikaner hat also die gleichen Urheberrechte wie ein deutscher Staatsangehöriger in Deutschland. Ganz so einfach ist die Anwendung aber leider nicht, denn in bestimmten Fällen ist nicht die Nationalität des Urhebers entscheidend, sondern der Wohnsitz oder der Ort der Darbietung eines Werkes.  

Das TRIPS-Abkommen regelt nicht nur internationale urheberrechtliche Thematiken, sondern auch patentrechtliche. So erlangte es auch eine größere Bekanntheit während der Corona-Pandemie, als der Vorschlag gemacht wurde, das TRIPS-Übereinkommen zu Patenten vorrübergehend auszusetzen, um Entwicklungsländern die Herstellung des Covid-19-Impfstoffes zu ermöglichen.  

Mit diesem Grundverständnis über internationales Urheberrecht können wir jetzt einen Vergleich zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland ziehen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag informiert über ein juristisches Thema, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Bitte lass dich bei konkreten Anliegen von einem Fachanwalt beraten. 

Copyright Law der USA vs. Urheberrecht in Deutschland

In den vereinigten Staaten werden Werke wie etwa Bücher, Musikstücke oder Filme durch das sogenannte Copyright Law geschützt. Der Inhaber des Urheberrechts wird als Copyright Holder bezeichnet.

Das Copyright Law verleiht dem Inhaber ausschließliche Verwertungsrechte so z.B.:

  • Das Vervielfältigungsrecht (right to reproduce)
  • Das Bearbeitungsrecht (right to prepare derivative works)
  • Das Recht der öffentlichen Aufführung (right to perform publicly)

Es sollte aber nicht mit dem Marken- oder Patentrecht verwechselt werden. Diese existieren eigenständig neben dem Copyright Law. Fälschlicherweise werden die Begriffe “Urheberrecht” und “Copyright” in Deutschland häufig gleichermaßen verwendet.

In Deutschland gilt die Rechtstradition des kontinentaleuropäischen Urheberrechts. Hiernach ist ein Verzicht auf das eigene Urheberrecht unmöglich, weil es sich um ein „related right“ handelt. Es ist untrennbar mit dem Urheber verbunden und kann daher auch nicht verkauft werden. Dritten können nur Nutzungsrechte eingeräumt werden. Dies wird durch den Abschluss eines Lizenzvertrags realisiert. Der Urheber erhält eine Lizenzgebühr und der Vertragspartner eine Nutzungslizenz.

Anders als in Deutschland gibt es im amerikanischen Recht traditionell keine Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 ff. UrhG), d.h. Rechte, die ausschließlich dem Urheber zustehen und nicht an andere Personen übertragen werden können. Zwar entsteht im amerikanischen Recht das Urheberrecht auch automatisch bei der Schaffung des Werkes, allerdings stehen unterschiedliche Schutzziele im Mittelpunkt. Während in Deutschland der Schöpfer des Werkes selbst geschützt werden soll, also die künstlerische Leistung des Urhebers, zielt das US-Copyright auf den Schutz der wirtschaftlichen Aspekte ab. So lässt es sich auch erklären, dass ein Copyright an ein Unternehmen übertragen werden kann, was in Deutschland nicht möglich ist.

Die Registrierung eines Werkes ist weder in Deutschland noch in den Vereinigten Staaten für die Entstehung des Schutzes verpflichtend, kann aber im amerikanischen Rechtsraum für den Urheber vorteilhaft sein, wenn es beispielsweise zu einem Rechtstreit kommen sollte und der Urheber strittig ist.

Da sowohl Deutschland als auch Amerika internationale Urheberrechtsabkommen unterschrieben haben, sind sie verpflichtet, eine Schutzdauer von mindestens 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers einzuhalten. Deutschland hat sich für eine freiwillige Verlängerung von 20 Jahren entschieden. Demnach sind Werke 70 Jahre nach dem Todesfall geschützt. Die Idee dahinter ist, dass auch die Nachkommen eines Urhebers noch von der kreativen Schöpfung eine finanzielle Entlohnung erhalten können. Im amerikanischen Recht ist die Berechnung der Schutzdauer komplizierter und von verschiedenen Faktoren abhängig. So kann ein Werk zwischen 70 und 120 Jahre geschützt werden, abhängig von der Erstveröffentlichung, dem Schöpfungszeitpunkt oder ob es sich um ein anonymes Werk oder eine Auftragsarbeit handelt.

 DeutschlandUSA
UrheberSchöpfer des WerkesKann auch durch ein Unternehmen erworben werden
Fokus

Ideelle und künstlerische Bedeutung

Leistung des Urhebers soll anerkannt werden

Ökonomischer Aspekt:
Schutz der produzierten Ware

Nicht der Urheber, sondern das Werk steht im Fokus

SchutzdauerBis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Abhängig von verschiedenen Faktoren:
Auftragsarbeit, Datum der Erstveröffentlichung, Schöpfung

Werke im Eigentum des Erstellers:
70 Jahre nach dessen Tod

Werke im Eigentum eines Unternehmens:
zwischen 95 Jahre (erste Veröffentlichung) und 120 Jahre (ab Erstellung)

Internationale Urheberrechts-
konvention

Als Mitgliedsstaat der Europäischen Union:
1995 TRIPS Agreement
2010 WIPO
2019 Marrakesh VIP Treaty

Als eigener Staat:
1887 Berne Convention
1955 UCC GENF
1974 UCC PARIS
1995 TRIPS (EU 1995)
2010 WIPO (EU 2010)
2019 Marrakesh VIP Treaty

1989 Berne Convention
1911 Buenos Aires Convention
1955 UCC GENF
1974 UCC Paris
1995 TRIPS
2002 WIPO
2019 Marrakesh VIP Treaty
SchutzbeginnSchöpfung des WerkesSchöpfung des Werkes (seit 1989: Berne Convention)

Besonderheit: Fair-Use-Doktrin

Auch in Amerika ist es verboten, geschützte Werke ohne Einwilligung des Urhebers zu nutzen. Dieses Recht unterliegt allerdings verschiedenen Beschränkungen. Ein Beispiel ist die sogenannte Fair-Use-Doktrin (17 U.S.C. §§ 107 – 122). Unter bestimmten Umständen können hierdurch auch urheberrechtlich geschützte Werke ohne Lizenz genutzt werden.

Die Beurteilung, ob eine Nutzung fair ist, wird nach vier Faktoren bestimmt:

  1. Der Zweck und die Art der Nutzung des Werkes: Der Fokus darf nicht auf kommerziellen Zwecken, sondern auf wissenschaftlicher Kritik und Bildungszwecken liegen
  2. Art des urheberrechtlich geschützten Werkes
  3. Menge und Erheblichkeit des verwendeten Anteils im Verhältnis zum urheberrechtlich geschützten Werk als Ganzes
  4. Auswirkung der Nutzung auf den potenziellen Markt oder Wert des urheberrechtlich geschützten Werks


Wie diese Faktoren vor Gericht beurteilt werden, verdeutlicht der Rechtsreit “Elvis Presley Enterprises, Inc. gegen Passport Video“ aus dem Jahr 2003. Angeklagter war das Unternehmen Passport Entertainment, welches einen Dokumentarfilm über das Leben von Elvis Presleys produziert und verkauft hatte. Problematisch war, dass für die Herstellung des Films urheberrechtlich geschütztes Videomaterial des Klägers verwendet wurde. Obwohl das Videomaterial nur ca. 5 % bis 10 % des Gesamtfilms ausmachte, entschied das Gericht, dass die Menge im Verhältnis als erheblich eingestuft wurde. Der Dokumentarfilm enthielt auch Teile von Presleys Auftritten in verschiedenen Fernsehsendungen, unter anderen auch aus der Steve-Allen-Show im Jahr 1956 mit der bekannten Darbietung von „Hound Dog“. Auch hieran hatte der Beklagte keine Nutzungslizenz erworben, stattdessen berief er sich auf die Fair-Use-Doktrin.

Das Gericht stellte fest, der Dokumentarfilm diene in erster Linie eindeutig kommerziellen Zwecken und keiner wissenschaftlichen Kritik oder Analyse. Die Verwendung der urheberrechtlich geschützten Materialien unterlag somit nicht einem “fair use”.

Als Verteidigungsgrundlage für die Nutzung geschützter Werke ist die Fair-Use-Doktrin also mit Vorsicht zu verwenden. Insbesondere weil verschiedene Gerichte die Faktoren unterschiedlich interpretieren und keine einheitliche Meinung über die Gewichtung herrscht. Keinesfalls sollte daher die Doktrin als Schlupfloch für die unentgeltliche Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken missverstanden werden.

Fair-Use in Deutschland?

Das Konzept Fair-Use gibt es zwar so in Deutschland nicht, allerdings gibt es auch Ausnahmen zur Nutzung von fremden Werken ohne Einwilligung (sog. Schranken des Urheberrechts). Zu nennen sind beispielsweise das “Zitierrecht”, die Verwendung “gemeinfreier Werke”, die “freie Benutzung” oder die Nutzung zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.

Zugegeben, die Begriffe sind weniger einprägsam, aber gewähren dem Nutzer ähnlich weitgreifende Rechte wie das Konzept des Fair-Use.

Gemeinfreie Werke

Da der Schutz des Urheberrechts maximal 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers besteht, gilt ein Werk danach als gemeinfrei und kann ohne Einwilligung genutzt werden. Leider können Werke häufig auch nach dieser Schutzdauer nicht unbedenklich genutzt werden, weil meist noch Leistungsschutzrechte von Verlagen etc. an den Werken besteht. (Mehr dazu im Artikel: Was ist das Urheberrecht und wie schützt es meine Musik?)

Freie Benutzung 

Eine andere Möglichkeit, Werke ohne Einwilligung zu nutzen, ist die freie Benutzung nach § 23 UrhG. Vor der Reform des Urheberrechtsgesetz im Jahr 2021 war diese Benutzungsform im § 24 UrhG geregelt. Weil diese Norm mittlerweile entfallen ist, sind auch viele Informationsquellen, speziell im Internet, veraltet. Um so wichtiger ist es, sich klarzumachen, dass die freie Benutzung im Grundsatz immer noch im Urheberrecht existiert. Der Grundgedanke ist nicht aus dem Gesetz verschwunden, sondern durch andere, teilweise neue Regelungen modifiziert worden.

Früher durften neue Werke unter Verwendung von Merkmalen des Originals veröffentlicht werden, sofern sie als „selbständiges Werk“, also als „freie Benutzung“ eingestuft werden konnten. Ausschlaggebend dafür war ein klar erkennbarer Abstand zum benutzten Werk, d.h. es wurde ein hohes Maß an Individualität gefordert.

Dieser Grundsatz ist jetzt im § 23 UrhG geregelt und wurde durch eine speziellere Regelung für die Erstellung von Karikaturen, Parodien und Pastiche in § 51a UrhG ergänzt.

Abzugrenzen ist die freie Benutzung von der in § 23 UrhG genannten Bearbeitung eines Werks, die immer eine Einwilligung des Urhebers verlangt. Bei einer Bearbeitung behält das Original im Wesentlichen seinen Kern, so etwa bei der Übersetzung eines Buches in eine andere Sprache. 

Zitierrecht, § 51 UrhG 

Das Zitieren von geschütztem Material ist unter den folgenden Voraussetzungen des § 51 UrhG auch ohne Einwilligung möglich: 

  1. Zunächst muss der Auszug aus einem bereits veröffentlichten und urheberrechtlich geschützten Werk stammen.  
  2. Die größte Hürde ist jedoch der geforderte Zitatzweck. Nutzungen müssen nämlich durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt sein. So ist beispielsweise die Erläuterung eines wissenschaftlichen Werkes ein geeigneter Zitierzweck. Nicht erlaubt ist aber ein Zitat, dass ausschließlich als Blickfang dient und keine Belegfunktion besitz. Daher sind regelmäßig Postkarten mit einem Zitat nicht durch § 51 UrhG geschützt.  
  3. Das Werk muss außerdem als Zitat gekennzeichnet werden und darf grundsätzlich nicht verändert werden. Es ist allerdings erlaubt, das Zitat zu kürzen, falls es für den Zitatzweck erforderlich erscheint. 

Veröffentlichung eines Werkes im Ausland

… oder: Warum grenzüberschreitender Urheberrechtsschutz im rechtlichen Sinne so kompliziert ist.   

Jeder Staat hat sein eigenes Urheberrecht. Grundsätzlich gilt, dass dieses länderspezifische Recht jeweils nur innerhalb der Staatsgrenzen angewendet wird. Deshalb unterfällt ein Werk, wenn es in Amerika und Deutschland verbreitet wird, gleichzeitig zwei Urheberrechtsordnungen. 

Internationale Abkommen wie zum Beispiel TRIPS enthalten nur Mindestrechte eines Urhebers innerhalb der Vertragsländer. Sie gewähren einen einheitlichen Standard beim Schutz, sind aber nicht als eigene Rechtsordnung zu verstehen. Ein wichtiges Ziel dieser Abkommen ist es, den Staatsangehörigen der unterzeichnenden Staaten zuzusichern, dass sie im Falle einer Streitigkeit genauso gestellt werden wie die eigenen Staatsangehörigen (sog. Prinzip der Inländerbehandlung). 

Für einen international tätigen Urheber bedeutet dies, er muss bei einer Urheberrechtsverletzung das Recht geltend machen, für dessen Gebiet er Schutz beansprucht (sog. Schutzlandprinzip). Der Vertragsstaat ist durch das Abkommen dann verpflichtet, ihn rechtlich wie einen eigenen Staatsbürger zu behandeln. Bei einer Urheberrechtsverletzung in Deutschland gilt also das deutsche Recht.  

Diese Herangehensweise ist umstritten. Es gibt auch Personen, die fordern, dass es einem Urheber nur ein Recht zustehen sollte, und zwar das, in dem das Werk ursprünglich geschaffen wurde. Innerhalb der Europäischen Union hat man sich allerdings bereits 2005 zu der Idee bekannt, das Urheberrecht zugrunde zu legen, in dessen zugehörigem Land der Schutz beansprucht wird. Zwangsläufig führt das Schutzlandprinzip zu erheblichen Unsicherheiten bei über das Internet verbreiteten Medien. In welchem Land findet die Rechtsverletzung online statt? 

Insbesondere stellen sich bei grenzüberschreitendenden Urheberrechtsverletzungen drei rechtliche Kernfragen:  

  1. Welches Recht ist anzuwenden? 
  2. Welches nationale Gericht ist zuständig? 
  3. Wie kann ein Urteil vollstreckt werden? 

Grundsätzlich ist zunächst jeder Akt (z.B. die Vervielfältigung) dem Recht desjenigen Landes unterworfen, in dem er (z.B. die Kopie) stattfindet. Wird ein Song in Deutschland veröffentlicht, gilt also zunächst das deutsche Recht. Komplizierter zu ermitteln ist das zuständige Gericht bei internationalen Streitigkeiten. In der Regel gilt, dass die Gerichte desjenigen Staates zuständig sind, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Niederlassung hat. Bei Verletzungen des Urheberrechts sind zudem die Gerichte derjenigen Staaten zuständig, in denen das Recht verletzt wurde. Handelt es sich um Urheberrechtsverletzungen im Wege der Vervielfältigung, ist zum einen der Staat, in dem das Werk vervielfältigt wurde, zuständig, sowie der Staat, in dem das Werk verbreitet wurde. Hat ein Gericht dann ein Urteil gefällt, und der Beklagte kommt dem Urteil nicht freiwillig nach, kommt es zur Vollstreckung. In Deutschland übernehmen das die Gerichtsvollzieher. Soll das Urteil aber in einem anderen Land vollstreckt werden, muss es üblicherweise zunächst anerkannt werden (sog. Domestikation). Dann wird es von lokalen Behörden so vollstreckt, als wäre das Urteil von einem örtlichen Gericht erlassen worden.  

Fazit

Was sollte man aus diesem Beitrag mitnehmen? Zunächst wohl die Erkenntnis, dass es nicht das eine richtige und universelle Urheberrecht über Ländergrenzen hinweg gibt. Das bedeutet, dass es auf die Frage, wie geistige Schöpfungen international geschützt werden, auch keine einheitliche Antwort geben kann. Glücklicherweise sind die meisten Staaten der Welt einer Meinung: Urheberrecht ist kein Selbstzweck, sondern ein sinnvolles Konzept. Zahlreiche internationale Abkommen beweisen, dass es zumindest einen gemeinsamen, fast globalen Konsens beim Schutz von kreativen Werken gibt, auf den man sich im Streitfall berufen kann. 

Der Vergleich zwischen dem deutschen Urheberrecht und dem amerikanischen Copyright Law zeigt überdies, dass es zumindest viele ähnliche rechtliche Grundideen für den Schutz gibt. Es sind aber vor allem die Unterschiede die klar machen, wie wichtig es ist, sich im Vorfeld zu überlegen, wo Werke veröffentlicht und eingesetzt werden sollen. Grundsätzlich ist es deshalb auch nie falsch, den Urheber vor der Nutzung seiner Werke um Erlaubnis zu fragen. Bei internationalen rechtlichen Streitigkeiten ist in jedem Fall ein Anwalt zu kontaktieren, anders ist eine sachgerechte Bearbeitung der daraus resultierenden Probleme kaum möglich.  

Autor

Judith Kircher
Judith Kircher
Judith Kircher ist bei HOFA als Autorin und im Backoffice tätig. Sie absolvierte erfolgreich einen Bachelor im Bereich Digitale Medien und studiert aktuell Jura an der Universität Heidelberg. Ihre bereichsübergreifenden Kenntnisse in der Medienindustrie und der Rechtswissenschaft helfen ihr, juristische Themen zu beleuchten.

3 Antworten

  1. Liebe Judith Kircher, ist es nicht doch etwas komplizierter geworden nach dem Tarzan-Urteil des BGH 2014? Ich bin immer noch auf der Suche nach einem Juristen / einer Juristin, die mir dieses Urteil gemeinverständlich erklärt und die daraus neu gewonnenen Vorteile für Übersetzer herausstellt. Wenn ich diese Entscheidung richtig lese, bedeutet sie, daß US-Texte, die vor 1989 schon gemeinfrei waren, bereits 50 Jahre nach dem Tod des Autors frei sind und nicht erst seit 70? Mich scheint, die freiwillige Verlängerung von 20 Jahren Schutzfrist wird in diesem Urteil gravierend eingeschränkt.

    https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2014-02-26/i-zr-49_13

    Für mich als Übersetzer von alten Pulp-fiction-Geschichten ein essentielles Urteil – ich wünschte mir so sehr, es würde irgendwo verständlich erklärt ! Herzliche Grüße,
    Matthias Käther

    1. Lieber Herr Käther,
      vielen Dank für Ihr Interesse und den Hinweis auf das Tarzan-Urteil.
      Dieses ist im Hinblick auf das Zusammenspiel der einzelnen Abkommen und der daraus resultierenden Schutzdauer tatsächlich interessant. 
      Das Hauptproblem in solchen Fällen ist die Ermittlung, welche Regelung im konkreten Fall anzuwenden ist und welche vorrangig berücksichtigt werden muss.

      Der BGH nennt im Tarzan-Urteil (BGH, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 49/13) verschiedene internationale Verträge und Abkommen, die für die Berechnung der Schutzdauer in Betracht kommen. Vereinfacht ausgedrückt hielt der BGH schließlich nur zwei Abkommen für die Berechnung anwendbar. Zum einen das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den USA von 1892 und das Welturheberrechtsabkommen von 1952 (WUA/ sog. Universal Copyright Convention). Das Deutsch-Amerikanische Abkommen gewährt dem ausländischen Staatsangehörigen (Amerikaner) eine Gleichbehandlung mit den Inländern (Deutschen). Hiernach hätte die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tode des Autors betragen. Im Laufe der Jahre wurden im Deutsch-Amerikanischen Abkommen verschiedene Schutzfristverlängerungen beschlossen. Problematisch war, dass die Verlängerung auf 70 Jahre erst 1965 erfolgte, obwohl das WUA bereits 1952 unterzeichnet worden war. Das WUA aber bestimmt jedoch, dass bei abweichenden Regelungen zwischen dem WUA und anderen Übereinkommen das WUA den Vorrang erhält (Art. 19 Satz 1 WUA). Allerdings ist kein Vertragsstaat verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren, als die Schutzdauer, die für ein Werk dieser Art im eigenen Land, in dem das Werk erstmals veröffentlicht worden ist, festgelegt ist.

      Maßgeblich war daher das damalige amerikanische Recht, welches eine Schutzdauer von 28 Jahren ab der Erstveröffentlichung und im konkreten Fall eine erneute Verlängerung von 28 Jahren ab der erneuten Registrierung des Copyrights im Jahr 1939 vorsah. Da jedoch vor Abschluss des Welturheberrechtsabkommens 1952 die Schutzfrist bereits auf 50 Jahre verlängert worden war, entschied der BGH, dass diese Schutzfrist gelten müsse.

      Soweit die Kurzfassung des sehr interessanten Urteils.
      Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.

      Viele Grüße
      Judith Kircher

  2. Guten Tag,
    ich habe mich viel mit dem Thema beschäftigt, konnte aber für mich eine bestimmte Frage zum internationalen Urheberrecht nicht klären.
    Wenn ein Filmwerk (Spielfilm) im Herstellungsland durch nationale Regelungen in die Public Domain gefallen ist und keine weiteren Schutzfristen, Nutzungs- und Verwertungsrechte geltend gemacht wurden, ist dieses Werk dann auch in Deutschland gemeinfrei? Von Spezialfällen einmal abgesehen, gilt für Deutschland ja die 70 Jahre Regel nach § 64 (UrhG). Betrifft dies nur Produktionen aus Deutschland und ausländische Produktionen die noch nicht als Public Domain deklariert wurden und deren Schutzfristen durch Internationale Urheberrechtskonvention (da gibt es ja viele) geregelt sind ? Konkrete Beispiele: „The Chase“ USA 1946 und „D.O.A.“ USA 1950. Beide Filme sind in den USA offiziell Public Domain. Sind sie nun durch nicht vergebene „Copyright Law“ weltweit gemeinfrei? Oder gilt für Deutschland die 70 Jahre Schutzfrist weil in beiden Fällen die Regisseure noch keine 70 Jahre tot. Was gilt hier?
    Würde mich über eine erklärende Antwort freuen.
    Mit freundlichen Grüßen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert