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5 rechtliche Aspekte, die du als Live-Tontechniker beachten solltest

Während im Studio in erster Linie der Klang im Vordergrund steht, müssen bei einem Live-Event zusätzlich einige rechtliche Aspekte beachtet werden, damit eine Veranstaltung reibungslos über die Bühne gehen kann. Hier stehen Tontechnikerinnen und Tontechniker unter enormer Verantwortung, schließlich gibt es keine zweite Chance, wenn etwas schiefgeht. In diesem Artikel zeigen wir dir fünf Fallstricke, die du kennen solltest, um als Live-Tontechniker bestens abgesichert zu sein.

1) Lärmschutzauflagen

Klar, eine gewisse Lautstärke gehört zu einem Konzert dazu. Aber wie laut darf es wirklich sein, damit man als Tontechniker noch rechtlich auf der sicheren Seite ist? Um dies festzulegen, gibt es – wie für so vieles – eine DIN-Norm. In diesem Fall ist das die DIN 15905-5. Diese richtet sich an Veranstaltende oder Betreiber von Veranstaltungsstätten sowie an Tonfachleute und gibt vor, welche Schallpegel-Grenzwerte bei einer Veranstaltung zum Wohle der Besucher eingehalten werden müssen. Kurz zusammengefasst steht hier, dass das Publikum nicht mehr als 135 dB(C) im Spitzenpegel und nicht mehr als 99 dB(A) über 30 Minuten ausgesetzt werden darf.

Doch was, wenn ein Besucher tatsächlich aufgrund eines zu hohen Schalldrucks einen dauerhaften gesundheitlichen Schaden erleidet? In solch einem Ernstfall sind grundsätzlich der Veranstalter und der Betreiber der Veranstaltungsstätte juristisch haftbar, da die sogenannte Verkehrssicherungspflicht besteht. Diese verpflichtet den Veranstalter, dafür zu sorgen, dass Besucher keine körperlichen Schäden erleiden. Möchte ein Besucher im Ernstfall rechtliche Schritte einleiten, muss er nachweisen, dass er bei der Veranstaltung anwesend war und tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Der Veranstalter muss dann widerlegen, dass die festgelegten Grenzwerte nicht überschritten wurden. Inwieweit du als freier Tontechniker für einen solchen Nachweis verantwortlich bist, hängt von dem Vertrag ab, den du mit deinem Auftraggeber abgeschlossen hast.

Allerdings ist das Wohl der Besucher nicht das Einzige, das berücksichtigt werden muss. Nicht jedes Konzert findet in dafür vorgesehenen Veranstaltungshäusern statt, die fernab von Wohngebieten gebaut wurden, um eine Lärmbelästigung zu vermeiden. Bei Open-Air-Events oder Stadtfesten, die sogar direkt in Innenstädten stattfinden, kommt hier zum Schutz der Anwohner die sogenannte „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA-Lärm) ins Spiel. Diese Verordnung legt Emissionsrichtwerte fest, die bestimmen, wie viel Lärm an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten zulässig ist. Da die TA-Lärm nicht nur die Lautstärke bei Veranstaltungen regelt, sondern auch beispielsweise den baulichen Schallschutz festlegt, sind die Emissionsrichtwerte erstaunlich niedrig im Vergleich zu den Pegeln, die wir bei Konzerten erreichen. Hier muss betont werden, dass es sich nicht um Grenzwerte, sondern um Richtwerte handelt, die je nach Anlass und Gebietseinstufung angepasst werden können.

In der folgenden Tabelle findest du grobe Richtwerte. Die Angaben können je nach Ort abweichen.

Gebietsarten Tag Nacht
Industriegebiet 70 dB(A) 70 dB(A)
Gewerbegebiete 65 dB(A) 50 dB(A)
Urbane Gebiete 63 dB(A) 45 dB(A)
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 60 dB(A) 45 dB(A)
Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) 40 dB(A)
Reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)

Um sicherzustellen, dass die Schallpegel-Grenz- und Richtwerte eingehalten werden, sollte die Lautstärke bei Veranstaltungen kontinuierlich gemessen und idealerweise auch aufgezeichnet werden. Dabei müssen sowohl der Spitzenpegel als auch der Mittelungspegel über einen bestimmten Zeitraum präzise erfasst werden.

Aber kann ich hierfür einfach ein Handy mit entsprechender Mess-App verwenden? Handys können uns zwar einen groben Überblick über die Lautstärke geben, für eine professionelle Lärmmessung sind sie jedoch aus mehreren Gründen nicht zu empfehlen. Die in Handys verbauten Mikrofone sind eher auf eine möglichst hohe Sprachverständlichkeit ausgelegt und eignen sich daher nicht gut für eine exakte Pegelermittlung. Vergleiche zeigen, dass die Ergebnisse je nach App und Gerät erheblich variieren. Eine normgerechte Messung zur rechtlichen Absicherung kann nur mit einem professionellen Schallpegelmessgerät durchgeführt werden, das zuvor kalibriert wurde.

2) Nutzung von Frequenzen und Störsicherheit

Tontechniker:innen, die ausschließlich im Studio unterwegs sind, denken jetzt vermutlich erstmal an den für uns hörbaren Frequenzbereich, den wir mit einem EQ bearbeiten. Tatsächlich müssen sich Live-Sound-Engineers zusätzlich noch mit anderen Frequenzen auseinandersetzen, die weit über der Grenze der menschlichen Hörschwelle liegen.

In Deutschland regelt die Bundesnetzagentur die Nutzung von Funkmikrofonen und drahtlosen Audiogeräten, indem sie bestimmte Frequenzbereiche entweder als anmeldefrei oder anmeldepflichtig einstuft. Die Anmeldepflicht hängt davon ab, welche Frequenzen genutzt werden und in welchem Umfang das Equipment zum Einsatz kommt.

Anmeldefreie Frequenzen bieten eine einfache Möglichkeit für kleinere Veranstaltungen oder semiprofessionelle Nutzer, Funktechnik zu betreiben. Hierzu zählt das 863–865-MHz-Band, das EU-weit harmonisiert ist und ohne Anmeldung genutzt werden kann. Ebenfalls anmeldefrei sind die 2,4-GHz- und 5,8-GHz-Frequenzen, die oft in WLAN-Netzwerken genutzt werden. Der Nachteil besteht jedoch in der potenziell hohen Auslastung dieser Bänder, da sie von vielen verschiedenen Nutzern gleichzeitig verwendet werden können, was zu Interferenzen und Störungen führen kann.

Um auf größeren Veranstaltungen derartige Störungen zu vermeiden, muss auf einen kontrollierbaren Frequenzbereich zurückgegriffen werden. Dazu gehört unter anderem das 470–694-MHz-UHF-Band, das gerne für professionelle Audioanwendungen genutzt wird. Dieser Bereich ist stabil und weit verbreitet, erfordert jedoch eine kostenpflichtige Anmeldung.

Der Anmeldeprozess erfolgt bei der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur. Nach der Anmeldung erhalten Nutzer:innen eine schriftliche Bestätigung sowie eine Rechnung für die anfallenden Gebühren. Für die Anmeldung berechnet die Bundesnetzagentur eine Startgebühr im niedrigen dreistelligen Bereich. Pro Sender wird eine jährliche Nutzungsgebühr von etwa 10 € fällig. Wird innerhalb eines Jahres weiteres Equipment angemeldet, reduziert sich die Anmeldegebühr um 50 %. Betreibt man anmeldepflichtige Funktechnik ohne Anmeldung, können Bußgelder verhängt werden.

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3) Pausenmusik

„Tontechniker bin ich, da braucht mich Musikrecht doch nicht zu interessieren.“ – Könnte man meinen, jedoch tappt man hier viel schneller in Fallen, als man zunächst denkt.

Wenn die Band gerade nicht spielt, liegt es meistens am Tontechniker, für Hintergrundmusik zu sorgen. Aber was gibt es zu beachten, wenn man Musik in einer Konzertpause spielen möchte?

In Deutschland wird die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik in der Öffentlichkeit durch die GEMA geregelt. Dabei werden bei Veranstaltungen zwischen tatsächlicher Livemusik einer Band und Musik vom Band bzw. von DJs unterschieden, die zwar live vor Ort sind, jedoch nicht live spielen. In beiden Fällen müssen Gebühren bezahlt werden. Bei Live-Bands fordert die GEMA eine detaillierte Liste mit Titeln, Interpreten und Werksnummern, damit Tantiemen korrekt ausgezahlt werden können. Bei Pausenmusik gestaltet sich das Ganze zu unserem Glück etwas einfacher. Hier fällt eine Gesamtpauschale an, die sich nach der Größe der zu beschallenden Fläche und der Anzahl der erwarteten Besucher errechnet. Eine detaillierte Auflistung der gespielten Titel ist in diesem Fall, entgegen häufiger Annahme, nicht erforderlich.

Erfreulicherweise müssen wir uns als Livesound-Engineers eher selten damit auseinandersetzen, da die GEMA-Abwicklungen normalerweise vom Veranstalter übernommen werden, solange vertraglich nichts Abweichendes festgelegt wurde.

„Dann ist die Sache ja ganz einfach. Ich werde einfach eine Playlist im Streaming-Portal meiner Wahl zusammenstellen und diese abspielen.“ – Ganz so simpel ist es leider doch nicht. Die Nutzungsbedingungen der gängigen Streaming-Plattformen wie Spotify und Apple Music untersagen eine gewerbliche Nutzung. Das bedeutet, dass es nicht erlaubt ist, eine hier erstellte Playlist ohne Weiteres als Pausenmusik bei Veranstaltungen zu verwenden. Diese Plattformen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt, und ihre Lizenzen decken keine öffentliche oder kommerzielle Nutzung ab.

4) Rechte an Aufnahmen

Für Live-Tontechniker gibt es außerdem noch einen zusätzlichen Faktor im Bereich des Musikrechts, den man kennen sollte. Mit dem Einzug der Digitaltechnik auf Bühnen wurden viele Dinge erheblich vereinfacht. Mithilfe moderner Digitalmischpulte ist es heutzutage ein Kinderspiel, in wenigen Minuten über verschiedene Schnittstellen ein Multitrack-Recording einzurichten. Diese Entwicklung bietet uns Tonschaffenden Vorteile, auf die man, wenn man sie einmal kennengelernt hat, nicht mehr verzichten möchte: So können wir etwa einen umfassenden virtuellen Soundcheck durchführen, ohne dass die Band anwesend sein muss. Zudem hat man die Möglichkeit, nach einer erfolgreichen Show die Spuren nochmals im Tonstudio zu mischen und für die Veröffentlichung auf Tonträgern oder Streaming-Plattformen kompromisslos zu bearbeiten.

Doch wem gehört das Recht an diesen Audiofiles, die auf meinen Datenträgern gespeichert sind?

Nach § 7 UrhG ist der Urheber grundsätzlich der Schöpfer des Werkes. Bei Musikstücken können die Urheber die Bands, die Texter oder die Musikproduzenten sein. Bei bekannteren Bands ist es meistens so, dass die Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Musikstücken an Plattenfirmen abgetreten werden. Mehr zu diesem Thema erfährst du im Beitrag „Was ist das Urheberrecht und wie schützt es meine Musik?“.

Audio Engineers haben also kein Urheberrecht an der Musik selbst, da sie nicht als schöpferischer Urheber der Werke gelten. Daher ist die Verwendung eines Konzertmitschnitts ohne die entsprechende Einwilligung grundsätzlich eine Rechtsverletzung.

5) Haftung für Schäden

Je größer eine Veranstaltung und je mehr Personen daran beteiligt sind, desto höher ist das Risiko für Unfälle. Sowohl auf der Bühne als auch drumherum ist nicht umsonst häufig Sperrzone für Personen ohne Befugnis. Schon eine kleine Unachtsamkeit kann zu ernsthaften Schäden führen. Es ist wichtig, dass im Ernstfall klar geregelt ist, wer für mögliche Vorfälle verantwortlich ist und anfallende Kosten übernimmt.

Die Haftung für Schäden wird durch eine Kombination aus Verträgen, Versicherungen und spezifischen Vereinbarungen geregelt. Hierbei macht es einen erheblichen Unterschied, wer oder was zu Schaden kommt. Ein hypothetisches, aber durchaus realistisches Szenario: Eine Band engagiert ihren eigenen Tontechniker für ein Konzert, bei dem eine externe Firma die Veranstaltungstechnik bereitstellt und betreut. Durch eine kleine Unachtsamkeit oder aus Unkenntnis macht der bandeigene Engineer einen folgenschweren Fehler, bei dem fremdes Material beschädigt wird. Als selbstständiger Tontechniker sollte man für diese Fälle unbedingt über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Diese Versicherung deckt Schäden ab, die im Rahmen einer Tätigkeit verursacht werden.

Viele Engineers verwenden zusätzlich gerne eigenes Equipment wie bspw. Mikrofone, die sie gut kennen. In solchen Fällen liegt die Verantwortung für Schäden daran in der Regel bei ihnen selbst. Es empfiehlt sich, eigenes Equipment gut zu versichern, um bei einem Schaden oder Verlust ausreichend abgesichert zu sein.

Wenn man Material vom Veranstalter oder von Dritten anmietet, sollte ebenfalls im Vorfeld klar geregelt werden, wer im Falle eines Schadens dafür aufkommen muss. Standardmäßig gibt es Leihverträge, in denen die Haftung für beschädigtes oder verlorenes Material festgelegt ist.

Doch was, wenn nicht nur Technik, sondern eine Person zu Schaden kommt und bspw. über ein Kabel stolpert, das man verlegt hat?

Auch in solchen Fällen greift die Berufshaftpflichtversicherung, vorausgesetzt, der Schaden fällt unter die abgedeckten Risiken. Vor allem, wenn unsere Tätigkeiten (als Engineer) auch Bereiche abseits des Mischpults umfassen, tragen wir sowohl für uns als auch für andere eine gewisse Verantwortung dafür, dass Arbeitsbereiche sicher sind (die sog. Sorgfaltspflicht). Dazu gehört unter anderem die ordnungsgemäße Verlegung und Sicherung von Kabeln, um Stolperfallen zu vermeiden. Sollte eine Verletzung durch unsachgemäße Arbeit oder unzureichende Sicherheitsvorkehrungen entstehen, könnte eine Mitverantwortung für die verantwortliche Person bestehen. Häufig wird fälschlicherweise angenommen, dass die Unfallversicherung für solche Fälle zuständig ist.

Tatsächlich deckt die Berufshaftpflichtversicherung Schäden an Material oder anderen Personen ab, die durch das Verschulden des Versicherten entstehen, während die Unfallversicherung lediglich Verletzungen des Versicherten selbst abdeckt.

Fazit

Als Live-Tontechniker:in trägst du weit mehr Verantwortung als nur für den perfekten Sound. Themen wie Lärmschutz, Frequenznutzung oder Musikrecht sind Bereiche, in denen du dich gut auskennen solltest, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Ein fundiertes Verständnis dieser Vorgaben schützt dich davor, in Grauzonen zu geraten oder für Verstöße haftbar gemacht zu werden.

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Autor

Simon Erzinger
Simon Erzinger
Musikproduktion und die damit verbundene Tontechnik haben Simon schon früh fasziniert. Bereits in seiner Kindheit hat er damit begonnen, sich das Spielen unterschiedlicher Instrumente beizubringen. Inzwischen produziert er seine eigenen Projekte und die von anderen. Aufgrund der tontechnischen Betreuung von zahlreichen Veranstaltungen am FoH, kann er auf ein umfangreiches Wissen zurückgreifen.

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