Fernschule für Tontechnik & Musikproduktion

So schützen GEMA und GVL meine Rechte 

Für Musikschaffende sind GEMA und GVL die beiden wichtigsten Verwaltungsgesellschaften in Deutschland. Aber wann ist welche Gesellschaft zuständig und welche Aufgabe haben Verwertungsgesellschaften allgemein?

Urheber und Künstler haben nach dem Urheberrechtsgesetz einen Anspruch auf eine Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte. Ob die GEMA oder GVL für die Wahrung dieser Rechte eintritt, hängt davon ab, welche Rechte betroffen sind. Die GEMA ist für die Verwertungsrechte zuständig, während die GVL die Leistungsschutzrechte wahrt.

Was ist der Unterschied zwischen Leistungsschutzrechten und Verwertungsrechten?

Verwertungsrechte kann der Urheber nicht an einen Dritten übertragen, dafür aber anderen Personen zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung sogenannte Nutzungsrechte einräumen. Zu den Verwertungsrechten gehören u.a. das Vervielfältigungsrecht und das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger.

Leistungsschutzrechte werden im Urheberrechtsgesetz als verwandtes Schutzrecht bezeichnet. Sie schützen Personen, die an der Herstellung von Werken beteiligt sind.

So sind etwa ausübende Künstler, die nicht selbst komponieren und deshalb keine Urheber sind, Inhaber von Leistungsschutzrechten. Auch der Hersteller eines Tonträgers ist geschützt und besitzt ein Leistungsschutzrecht. Nur er darf den Tonträger vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen. Die Leistung des Tonträgerherstellers besteht nicht darin, dass er ein kreatives Werk geschaffen hat, sondern, dass er ein bereits bestehendes Werk technisch-wirtschaftlich aufbereitet, damit das Publikum es konsumieren kann. Zweck dieses Rechts ist es, dass Investitionen des Herstellers in Technik und Personal geschützt werden. Es soll damit ein Anreiz geschaffen werden, in diesem riskanten Geschäftsbereich tätig zu werden. Leistungsschutzrechte sind im Gegensatz zu Verwertungsrechten auf andere Personen übertragbar. So kann ein Tonträgerhersteller einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger zu vervielfältigen. In Deutschland kümmert sich darum die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL).

Eine Person kann gleichzeitig Verwertungs- und Leistungsschutzrechte besitzen. Das Verwertungsrecht steht allerdings immer nur dem Schöpfer (Urheber) des kreativen Werks zu; das Leistungsschutzrecht hingegen kann übertragen werden und bezieht sich auf keinen schöpferischen Aspekt, sondern auf die Leistung einer Person.

Für musikalische Urheber ist in Deutschland die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, die wichtigste Anlaufstelle, um mit ihren Werken Geld zu verdienen.  

Was macht die GEMA?

Die GEMA ist ein Verein, der sich für die Rechte seiner Mitglieder einsetzt. Nach eigenen Angaben vertritt sie so rund 89.000 Komponisten, Texter und Musikverleger in Deutschland. 

Durch einen Berechtigungsvertrag überträgt der Urheber eines Musikstücks der GEMA weltweit alle ihm gegenwärtig zustehenden und zukünftigen Rechte an seinem Werk für bestimmte Nutzungsarten. So können beispielsweise das Aufführungsrecht oder das Senderecht für Hörfunk und Fernsehen an die GEMA übertragen werden. Wenn dann z.B. ein Lied von einer Band gespielt wird, muss diese für das Abspielen eine Gebühr an die GEMA zahlen. Die GEMA wiederum verteilt diese Einnahmen zurück an den Urheber. Diese Verträge sind standardisiert und der Urheber kann diese nicht individuell aushandeln. Vor allem deshalb ist es wichtig, dass Verwertungsgesellschaften vom Deutschen Marken- und Patentamt beaufsichtigt werden.

Die GEMA-Mitgliedschaft ist nicht verpflichtend. Theoretisch könnte also jeder Urheber für seine Rechte selbst eintreten und sich für die Verwertung seines Werkes bezahlen lassen. In der Praxis ist es aber sehr umständlich – deshalb helfen Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern dabei. Ob sich eine Mitgliedschaft lohnt, hängt davon ab, wie häufig die eigene Musik verwendet wird. Eine Mitgliedschaft bei der GEMA ist nämlich nicht kostenlos. Für Urheber fällt eine einmalige Aufnahmegebühr von 107,10 € an. Hinzukommt ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50 € (Stand 2023). 

Für einen ersten Anhaltspunkt, ob sich eine Mitgliedschaft lohnen würden, bietet die GEMA übrigens ein Tool auf ihrer Website an:
https://www.gema.de/musikurheber/mitglied-werden/pruefen

Wonach berechnet sich die Höhe der Ausschüttungen?

Die Ausschüttungen (auch „Tantiemen“ genannt) berechnen sich anhand des sogenannten Verteilungsplans. Dieser wird von den GEMA-Mitgliedern beschlossen. Die GEMA bewertet die eingereichten Werke zunächst nach der Art des Werks mit Punkten. Unterschieden werden beispielsweise Werke der Unterhaltungsmusik von Werken der ernsten Musik. Entscheidend für die Punktzahl und damit für die Höhe der Ausschüttungen ist neben dem Wiedergabeort (z.B. Radio) insbesondere die Nutzungshäufigkeit der Musikstücke. Alle Musiknutzer wie etwa Radiosender sind verpflichtet, der GEMA zu melden, wie oft sie ein Stück gesendet und vervielfältigt haben. Mithilfe dieser Informationen werden die Nutzungshäufigkeit jedes einzelnen Stücks ermittelt. Im letzten Schritt werden die Ausschüttungen auf die am Werk beteiligten Personen aufgeteilt. 

Wie hoch die Anteile z.B. des Komponisten und des Textdichters sind, wird bei Anmeldung eines Werks festgelegt. Sodann erhalten die Urheber nach Abzug der Verwaltungsaufwendungen der GEMA ihre Einnahmen. 

Wird ein Stück im Ausland gespielt, ist übrigens nicht der Verteilungsplan der GEMA entscheidend, sondern der Plan der ansässigen Schwestergesellschaft.

Einmal jährlich wird der Verteilungsplan auf der Mitgliederversammlung neu beschlossen. 

Die GVL und der Unterschied zur GEMA

Anders als die GEMA ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) kein Verein, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Größter Unterschied zur GEMA ist, dass die GVL für die Wahrnehmung der Interessen der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Veranstalter bei der sogenannten Zweitverwertung ihrer Leistungsschutzrechte zuständig ist.

Wird beispielsweise ein Song von einem Künstler komponiert (Urheber) und von Musikern in einem Tonstudio aufgenommen, entstehen sowohl Leistungs- als auch Verwertungsrechte. Wird dieser Song anschließend im Radio gespielt, werden der Komponist durch die GEMA und die beteiligten Musiker:innen durch die GVL vergütet.

Die Leistungsschutzrechte werden durch den Abschluss eines sogenannten Wahrnehmungsvertrags wahrgenommen. Dieser ist kostenlos. Der Berechtigte übertragt dabei alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungsschutzrechte an die GVL. So vertritt die GVL rund 167.500 Personen in Deutschland.

Auch bei der GVL werden die Ausschüttungen über einen Verteilungsplan festgelegt. Dieser wird, anders als bei der GEMA nicht durch eine Mitgliederversammlung beschlossen, sondern durch die Gesellschafter- und Delegiertenversammlung. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur GEMA; denn wieviel Geld ein Künstler schließlich erhält, wird nicht nur von den Künstlern ausgehandelt, sondern auch von insgesamt vier Gesellschaftern, so z.B. durch einen Vertreter des Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI) und dem unisono (Deutsche Musik- und Orchestervereinigung e.V.). 

Faktoren für die Vergütungshöhe sind unter anderem die Art und der Umfang der Mitwirkung einer Person, die Häufigkeit der Nutzung, der Sender und die Sendezeit.

Exkurs: Verwertungsgesellschaften in USA

Verwertungsgesellschaften werden in den United States als performing rights organizations oder kurz als PROs bezeichnet. Wie auch in Deutschland können Urheber diese mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragen. Laut GEMA ist es theoretisch möglich, auch in mehreren Verwertungsgesellschaften der Welt gleichzeitig Mitglied zu sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mitgliedschaft überschneidungsfrei in Bezug auf Länder, Rechte und Zeitraum ist.

Zwei bekannte Verwertungsgesellschaften in Amerika sind:

  • BMI – Broadcast Music Inc.
  • ASCAP  American Society of Composers, Authors and Publishers

Auch spannend: In den USA gab es 2018 eine bedeutende Urheberrechtsreform, den sogenannte Music Modernization Act (MMA). Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde das Mechanical Licensing Collective (MLC) gegründet, welches für die Verwaltung von Lizenzen für Streaming- und Download-Dienste in Amerika zuständig ist. Im Fokus stehen also Unternehmen wie Spotify und Apple Music. In der Vergangenheit gab es häufig Vorwürfe gegen solche Unternehmen, dass sie Lizenzgebühren an die Urheber nicht auszahlten. Teilweise basierten diese Verstöße darauf, dass die Unternehmen die Urheber nicht bestimmen konnten und so auch keine Lizenzen erwerben konnten, so zumindest die Behauptung. 

Um diesen Verstößen vorzubeugen, hat das MLC eine zentrale Datenbank mit Urhebern eingerichtet. Seit dem 1. Januar 2021 müssen sich nun Songwriter und Musikverleger bei dem MLC über das Antragsportal registrieren, um Tantiemen zu erhalten. Mitglied kann jeder werden, der Inhaber von mechanischen Vervielfältigungsrechten für Online-Musiknutzungen im Gebiet der USA ist, also auch Verwertungsgesellschaften wie die GEMA. Das heißt, wer der GEMA seine mechanischen Vervielfältigungsrechte für das Gebiet der USA übertragen hat, wird beim MLC durch die GEMA vertreten.

Fazit

Ob es sich lohnt, eine Verwertungsgesellschaft für sich arbeiten zu lassen, kann und sollte jede:r für sich selbst entscheiden. Für die Wahrung der Verwertungs- und Leistungsschutzrechte und das Erzielen von Einnahmen können Gesellschaften wie die GEMA oder die GVL hilfreich und notwendig sein. Als Urheber solltest du dich an die GEMA wenden, als ausübender Künstler oder Tonträger-Hersteller bist du bei der GVL richtig. 

Immer besser wird die internationale Zusammenarbeit dieser Organisationen. Zum einen haben Verwertungsgesellschaften untereinander Gegenseitigkeitsvereinbarungen, um Rechte auf der ganzen Welt durchzusetzen. Zum anderen existieren auch Bestrebungen, in Bezug auf die Lizensierungs- und Verteilungssysteme global zusammen zu arbeiten. Eine davon heißt „FastTrack – The Digital Copyright Network“. Dort haben sich verschiedene Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen, um gemeinsam die Infrastruktur und Prozesse der Gesellschaften zu optimieren. So entstand unter anderem eine Datenbank, die den Austausch von Informationen über Musikwerke und die Urheberrechtsentschädigungen zwischen den Mitgliedern vereinheitlichen und vereinfachen soll.

Autor

Judith Kircher
Judith Kircher
Judith Kircher ist bei HOFA als Autorin und im Backoffice tätig. Sie absolvierte erfolgreich einen Bachelor im Bereich Digitale Medien und studiert aktuell Jura an der Universität Heidelberg. Ihre bereichsübergreifenden Kenntnisse in der Medienindustrie und der Rechtswissenschaft helfen ihr, juristische Themen zu beleuchten.

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